Auflösung des bayerischen Kanzleilehens Fuchsmühl

Kurz vor der Niederschlagung der Räterepublik in Bayern brachte das Kabinett Hoffmann Ende März 1919 einige Gesetze im Landtag ein, die den Adel und die Monarchie betrafen und deshalb auch fast einstimmig beschlossen wurden.
Eines davon war das folgende Gesetz.

Gesetz über die Lehen          

Der Landtag des Freistaates Bayern hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Lehen dürfen nicht mehr verliehen werden. Die verliehenen Lehen werden durch einbesonderes Gesetz aufgelöst. Der Entwurf dieses Gesetzes ist dem Landtag bis Längstens 01. Juli 1919 vorzulegen.
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

München, den 28. März 1919
Hoffmann, Endres, Frauendorfer, Schneppenhorst, Segitz, Simon, Steiner, Unterleitner, Dr. Neumaier

Als Folge dieses „Schnellschusses“ des Kabinetts Hoffmann, wurde der Vollzug der Lehensauflösung nunmehr auf die lange Bank geschoben. Denn in Bayern hatten sich die politischen Verhältnisse geradezu wieder umgekehrt. Zwar konnte die Monarchie nicht wieder eingeführt werden, aber die nationalkonservative höhere Beamtenschicht setzte sich aus dem gleichen Personenkreis zusammen, wie vor dem Umsturz. So zogen sich die Beratungen über den Gesetzentwurf des sog. „Lehensauflösungsgesetzes bis in den Herbst 1920 hinein. Daß in späterer Zeit das Lehen vollständig in die Hände des Freiherrn Alexander von Zoller überging, lag keineswegs in irgendwelchen „Geheimabkommen“ mit dem bayrischen Finanzministerium begründet, wie manchmal unbegründet vermutet wurde. Schon im April 1920 hatte ein Herr Stepperger vom Referat 6 des bayrischen Finanzministerium gemutmaßt, daß nach dem Entwurf des Lehensauflösungsgesetzes der Übergang an den Vasallen, das heißt an den Freiherrn von Zoller vorgesehen war . Danach stand schon fest, daß dieses Gesetz auch Passagen enthalten würde, die einer gesetzlichen Vollenteignung der ehemaligen adligen Lehensnehmer entgegenwirken sollten. Am 30. August 1920 gab der bayrische Landtag schließlich seine Zustimmung zum Lehensauflösungsgesetz. Das Gesetz sah vor, daß sich die Lehensmasse teilweise in Eigentum des Vasallen umwandeln sollte (60 %) während der Rest an den Staat fiel. Im Jahr 1926 begannen die eigentlichen Verhandlungen über die Durchführung der Auflösung des Lehens Fuchsmühl. Die Ablösungsverhandlungen waren relativ schnell so weit gediehen, dass einer Aufteilung grundsätzlich nichts mehr im Wege stand. Nur bei den Forstrechten hakte es noch, da sie sich nun mehr auf zwei Besitztitel verteilt hätten. Durch diese Konstellation hätten sich zu künftig die Forstrechtsbezüge weiter verkompliziert. Um dem vorzubeugen, schlug das Finanzministerium vor, den Teil des Waldes, der dem bayrischen Staat zustand, als Genossenschaftswald an die Forstberechtigten von Fuchsmühl zu übergeben. 
Leider begnügten sich die Forstrechtler nicht mit dem bisher Erreichten, sondern stellten mehrere zusätzliche unangebrachte Forderungen. Ein tendenziöser Zeitungsartikel im Regensburger Anzeiger brachte das Faß beim Finanzministerium nun zum Überlaufen. Sie überließen jetzt Freiherrn von Zoller gegen Einräumung einer Grundschuld auch den Teil des Fuchsmühler Waldes, der dem bayrischen Staat vorher zufallen sollte. Den Schlußstrich unter die Lehensauflösung zog schließlich der zuständige Schlichtungsausschuß am 13. Mai 1931. Damit ging auch die mehr als Sechshundertjährige Geschichte des ehemals kurpfälzischen Hauslehens zu Ende. Die Fuchsmühler Gemeinde und die Holzrechtler standen diesmal aus eigenem Verschulden mit leeren Händen da. Nicht abgelöste Holzrechte gibt auch heute noch, aber längst nicht mehr in dem Umfang, dass sie existentiell wichtig wären. 
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß sich im Jahr 1931 der letzte Freiherr von Zoller mit dem restlichen Barvermögen aus einem Staatsdarlehen auf und davon gemacht hat und seine Frau mit den Schulden „sitzen ließ“. Nun leitete der bayrische Staat Verhandlungen mit einem solventen Käufer ein, damit wenigstens die Staatsdarlehen zurückgezahlt werden konnten. Am 10. April 1937 gingen schließlich 776 ha Wald und 127 ha landwirtschaftliches Grundvermögen an die Stadt Augsburg für 600 000 Reichsmark über. Der letzte Gutsbesitzer von Fuchsmühl Freiherr Alexander von Zoller verstarb 1961 völlig verarmt in Oberbayern.

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